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Ihre Kanzlei Alexis Brudermann.
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Obere Langgasse 9
67346 Speyer
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Montag – Freitag: 08:30 – 17:30 Uhr
Eine eigene Website oder ein Online-Shop bildet heutzutage den zentralen Vertriebs- und Kommunikationskanal. Exakt aus diesem Grund stellt sie gleichzeitig die häufigste Ursache für Abmahnungen, Bußgelder und vertragliche Auseinandersetzungen dar. Mangelnde Pflichtangaben, ein Cookie-Banner ohne funktionierendes Einwilligungsmanagement, eine unzureichend formulierte Widerrufsbelehrung oder die Verwendung nicht lizenzierter Bilder genügen bereits, um kostspielige Konsequenzen hervorzurufen.
Die rechtlichen Vorgaben an Online-Auftritte sind in den zurückliegenden Jahren deutlich umfangreicher geworden. Neben der DSGVO finden das Digitale-Dienste-Gesetz, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, die Preisangabenverordnung, die Regelungen zur Kündigungsbutton-Pflicht, das Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht Anwendung. Ergänzend gilt seit Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, welches zahlreiche Online-Anbieter erstmalig zur Bereitstellung barrierefreier Angebote verpflichtet.
Auf dieser Seite erläutern wir, welche rechtlichen Komponenten eine professionelle Website erfordert, worauf bei Cookies und Tracking geachtet werden muss, wie Bestellprozess und AGB auszugestalten sind und welche Verpflichtungen in den Bereichen Urheberrecht, Werbung und Barrierefreiheit bestehen. Wir unterstützen Unternehmen sowohl bei der erstmaligen rechtssicheren Ausgestaltung als auch bei fortlaufenden Anpassungen.
Jede geschäftsmäßig genutzte Website erfordert eine vollständige Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz. Hierzu gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten, eine Kontaktmöglichkeit für direkte Kommunikation, das Handelsregister oder vergleichbare Register, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie je nach Tätigkeit ergänzende Angaben wie Aufsichtsbehörden, Berufskammern oder Berufsbezeichnungen.
Die Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 DSGVO ergänzt das Impressum. Sie klärt darüber auf, welche Daten zu welchen Zwecken auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie lange Daten gespeichert bleiben, an wen sie weitergegeben werden und welche Rechte Betroffenen zustehen. Eine überholte Mustererklärung ist häufiger Anlass für Beanstandungen, weil sie die tatsächliche Datenverarbeitung der Website nicht mehr zutreffend wiedergibt.
Bei Fehlern drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherzentralen sowie Bußgelder der Datenschutzaufsicht. Auch redaktionelle und nicht erkennbar kommerzielle Angebote unterliegen je nach Ausgestaltung Pflichten aus dem Medienstaatsvertrag, etwa der Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV.
Für Online-Anbieter mit europaweitem Vertrieb kommen weitere Sprach- und Inhaltspflichten hinzu. Wer Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten ansprechen möchte, muss Pflichtangaben und vorvertragliche Informationen in der jeweiligen Landessprache bereitstellen. Auch nationale Besonderheiten, etwa zur Streitbeilegung oder zu lokalen Aufsichtsbehörden, müssen berücksichtigt werden. Eine rechtzeitige Prüfung der internationalen Anforderungen vermeidet spätere Anpassungen unter Zeitdruck.
Lassen Sie Impressum und Datenschutzerklärung anwaltlich prüfen, bevor sie auf einem Live-Auftritt das erste Beanstandungsrisiko auslösen.
Der Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien für nicht unbedingt notwendige Zwecke setzt die Einwilligung der Nutzer:innen voraus. Diese Regelung folgt aus § 25 TDDDG und der ePrivacy-Richtlinie und greift ungeachtet dessen, ob die Cookies personenbezogene Daten verarbeiten. Die Einwilligung selbst muss den strengen Vorgaben aus Artikel 7 DSGVO genügen.
Ein rechtlich einwandfreies Cookie-Banner verlangt die Einholung der Zustimmung, bevor optionale Cookies gesetzt werden, gewährleistet eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit und stellt sicher, dass die Ablehnung genauso einfach möglich ist wie die Zustimmung. Vorab aktivierte Auswahlfelder, mehrstufige Optionen oder versteckt platzierte Ablehnungsschaltflächen verstoßen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des EuGH gegen geltendes Recht. Das gleiche gilt für Cookie-Walls, die den Webseitenzugang von der Tracking-Erlaubnis abhängig machen.
Für die technische Realisierung werden unterschiedliche Consent-Management-Plattformen eingesetzt. Wir überprüfen, ob die verwendete Lösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ob das Banner technisch korrekt in die Website integriert wurde und ob nachfolgende Abläufe wie die Übermittlung von Tag-Manager-Skripten oder die Aktivierung externer Dienste die erteilte Einwilligung tatsächlich beachten.
Typische Probleme sind das verzögerte Laden von Skripten trotz Ablehnung, eine uneinheitliche Behandlung wiederkehrender Besucher:innen sowie Drittanbieter-Skripte, die unbemerkt bereits vor Erteilung der Einwilligung ausgeführt werden. Auch die Dokumentation erteilter Einwilligungen, die bei Anfragen von Aufsichtsbehörden vorgelegt werden muss, wird praktisch oft vernachlässigt. Eine sichere Speicherung und eine einfache Widerrufsmöglichkeit bilden die Mindeststandards jeder rechtskonformen Umsetzung.
Lassen Sie Ihr Cookie-Banner anwaltlich überprüfen, bevor Aufsichtsbehörden oder Verbraucherzentralen Verstöße gegen die Einwilligungspflichten beanstanden.
Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im Internet vertreiben, müssen über rechtsverbindliche AGB verfügen und den Bestellvorgang gesetzeskonform gestalten. Bei Verträgen mit Verbrauchern schreibt § 312j Abs. 3 BGB die Button-Lösung vor: Der Bestellbutton muss unmissverständlich und deutlich erkennbar mit Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet sein. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgabe wird kein wirksamer Vertrag geschlossen.
Ergänzend ist die Unterrichtung über das Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 ff. BGB erforderlich. Die Widerrufsbelehrung muss bereits vor Vertragsabschluss verständlich und eindeutig bereitgestellt werden und sowohl eine Muster-Widerrufsbelehrung als auch ein Muster-Widerrufsformular beinhalten. Bei fehlender oder mangelhafter Belehrung erweitert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate, was für Händler beträchtliche finanzielle Konsequenzen nach sich zieht.
Darüber hinaus besteht bei Verbraucherverträgen im elektronischen Handel die Kündigungsbutton-Pflicht gemäß § 312k BGB. Auch Anbieter im B2B-Bereich sollten ihre AGB mit Bedacht formulieren, da Regelungen, die gegen §§ 305 ff. BGB verstoßen, im Zweifelsfall ihre Wirksamkeit verlieren und im Konfliktfall ersatzlos entfallen.
Eine weitere Risikoebene bilden digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Seit Inkrafttreten der Digitale-Inhalte-Richtlinie bestehen für E-Books, Anwendungen, Streaming-Dienste, digitale Lernformate und ähnliche Angebote spezielle Gewährleistungsvorschriften, Aktualisierungsverpflichtungen und Beweislastregelungen. Anbieter solcher Produkte sollten AGB, Produktinformationen und Bestellablauf entsprechend anpassen, da anderenfalls die gesetzlichen Regelungen greifen, die oftmals nachteiliger sind als erwartet.
Lassen Sie AGB, Bestellablauf und Widerrufsbelehrung anwaltlich überprüfen, bevor finanzielle Konsequenzen durch unwirksame Bestimmungen entstehen.
Auf einem Webauftritt werden üblicherweise vielfältige urheberrechtlich geschützte Werke eingesetzt: Fotografien, Illustrationen, Textinhalte, Schrifttypen, Videomaterial und Programmcode. Jede einzelne Verwendung erfordert entweder das Bestehen eigener Rechte oder die Einholung einer hinreichenden Lizenz vom Rechteinhaber. Die möglichen Wege reichen von selbst erstellten Aufnahmen über Lizenzierungen von Bildagenturen bis hin zu Creative-Commons-Lizenzen, deren Bedingungen im Einzelfall variieren.
Ein verbreitetes Risiko stellen Fremdinhalte dar, die beim Webdesign Verwendung fanden, ohne dass die Rechte ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Die Nachweispflicht für eine wirksame Lizenzierung obliegt dem Nutzer. Wer mit einer Abmahnung konfrontiert wird und keine Lizenznachweise beibringen kann, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen rechnen, deren Umfang sich am fiktiven Lizenzwert orientiert.
Auch eingebundene Schriftarten erfordern Aufmerksamkeit. Die Einbindung über externe Server kann einen Datenschutzverstoß darstellen, sofern IP-Adressen ohne Rechtsgrundlage in Drittländer transferiert werden. Lokale Einbindungen oder Schriftarten mit eindeutigen Nutzungsbedingungen stellen üblicherweise die rechtssichere Alternative dar.
Eine separate Risikoebene bilden nutzererzeugte Inhalte. Wer Rezensionen, Forenbeiträge oder Kommentare ermöglicht, muss die Verpflichtungen aus dem Telemedienrecht und dem Digital Services Act beachten. Notwendig sind eindeutige Hausregeln, eine erreichbare Kontaktstelle für Beanstandungen und ein Verfahren zum Umgang mit gemeldeten rechtswidrigen Inhalten. Wer Verstöße nicht zeitnah beseitigt, kann selbst als Störer haftbar werden, selbst wenn die Inhalte nicht von ihm selbst stammen.
Sofern Sie Inhalte ohne nachweisbare Lizenzkette verwenden oder eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie die Rechtslage anwaltlich prüfen, bevor Sie Erklärungen abgeben oder Zahlungen leisten.
Werbliche Aussagen auf Internetseiten müssen dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen. Zu den üblichen Abmahngegenständen zählen irreführende Alleinstellungsbehauptungen, nicht belegbare Leistungsversprechen, undurchsichtige Garantiezusagen sowie verschleierte Werbekooperationen. Insbesondere Formulierungen wie kostenlos, beste oder garantiert erfordern eine detaillierte rechtliche Einzelfallbeurteilung.
Der Versand von Newslettern erfordert grundsätzlich eine ausdrückliche Zustimmung, die üblicherweise über das Double-Opt-In-Verfahren eingeholt wird. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen gestattet § 7 Abs. 3 UWG unter restriktiven Bedingungen werbliche Ansprache ohne Einwilligung. In der praktischen Anwendung werden diese Bedingungen jedoch regelmäßig fehlerhaft ausgelegt.
Werbemaßnahmen unter Einbeziehung von Influencern, Kundenbewertungen und Social-Media-Plattformen stellen ein weiteres Gefahrenfeld dar. Entgeltliche Inhalte müssen eindeutig als solche erkennbar gemacht werden. Bewertungen ohne authentischen Kundenhintergrund oder gezielt gefilterte Veröffentlichungen können Bußgeldverfahren nach sich ziehen, da das UWG manipulative Bewertungsdarstellungen seit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie explizit sanktioniert.
Auch werbliche Verwendung von Garantiezusagen, Umweltsiegeln und Nachhaltigkeitsbehauptungen steht zunehmend unter behördlicher und wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. Allgemeine Formulierungen wie klimaneutral oder umweltfreundlich sind ohne nachprüfbare Grundlage abmahnbar. Bei Verwendung von Siegeln oder Zertifizierungen sollten die zugrundeliegenden Kriterien offengelegt und entsprechende Nachweise jederzeit verfügbar sein.
Lassen Sie Ihre Werbe- und Newsletter-Praxis anwaltlich prüfen, bevor Wettbewerber oder Verbraucherzentralen Anlass zur Abmahnung sehen.
Seit dem 28. Juni 2025 ist die barrierefreie Zugänglichkeit für zahlreiche digitale Dienste und Online-Auftritte verpflichtend. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft vor allem E-Commerce-Plattformen, digitale Bürgerservices, Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikationsangebote und Personenbeförderungsdienste. Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro erzielen, können teilweise von den Vorgaben befreit sein.
Die technische Umsetzung orientiert sich im Wesentlichen am Standard EN 301 549 sowie an den Web Content Accessibility Guidelines. Hierzu gehören unter anderem die Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Farbkontraste, alternative Beschreibungen für Bildmaterial, Untertitelung von Videoinhalten sowie eine einheitliche Navigation. Darüber hinaus müssen sowohl Bestellvorgänge als auch vertragliche Bestimmungen in barrierefreier Form bereitgestellt werden.
Bei Nichteinhaltung drohen behördliche Maßnahmen und Bußgelder. Zudem sind betroffene Personen sowie Verbände berechtigt, Beanstandungsverfahren einzuleiten. Betroffenen Anbietern wird eine zeitnahe Bestandsaufnahme empfohlen, die sowohl rechtliche als auch technische Gesichtspunkte berücksichtigt.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Webangebot dem BFSG unterliegt, sollten Sie Anwendbarkeit und Umsetzungsgrad anwaltlich überprüfen lassen.
Wir beginnen mit einer systematischen Analyse Ihres Webauftritts. Nach Ihrem Wunsch untersuchen wir produktive Umgebungen, Testversionen, Verarbeitungsübersichten sowie bestehende Dokumente wie Datenschutzerklärung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Impressum. Darauf aufbauend fertigen wir einen nachvollziehbaren Prüfbericht an, der die identifizierten Risiken nach ihrer Dringlichkeit ordnet.
Anschließend unterstützen wir Sie bei der praktischen Umsetzung. Dies beinhaltet die Anpassung von Texten und Vorlagen, die Koordination mit Ihrer Webagentur oder der hausinternen IT-Abteilung, die Ausarbeitung neuer Vertragsvorlagen und Hinweistexte sowie die Einweisung der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Rahmen fortlaufender Mandate kümmern wir uns außerdem um Anpassungen, wenn neue Gerichtsentscheidungen oder Gesetzesänderungen dies erforderlich machen.
Worauf wir Wert legen:
Liegt eine Abmahnung vor, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Wir überprüfen die erhobenen Vorwürfe, entwerfen angepasste Unterlassungserklärungen, führen Verhandlungen mit der Gegenseite und vertreten Sie bei Bedarf gerichtlich.
Möchten Sie Ihren Webauftritt rechtlich absichern oder eine Abmahnung überprüfen lassen, vereinbaren Sie ein Erstgespräch und klären Sie das weitere Vorgehen rechtlich ab.
Erforderlich sind ein vollständiges Impressum gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, eine Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 DSGVO sowie abhängig vom jeweiligen Angebot zusätzliche Angaben wie Aufsichtsbehörden, Berufsbezeichnungen oder Hinweise zur Streitbeilegung. Auch redaktionelle Angebote unterliegen Verpflichtungen aus dem Medienstaatsvertrag. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Ein Cookie-Banner ist stets dann notwendig, wenn auf der Website Cookies oder ähnliche Technologien zum Einsatz kommen, die nicht zwingend erforderlich sind. Dies betrifft üblicherweise Tracking, Marketing, Statistik und Funktionen von Drittanbietern. Für technisch notwendige Cookies, beispielsweise für den Warenkorb oder die Anmeldung, ist keine Einwilligung erforderlich.
Ein rechtssicheres Banner klärt auf, bevor optionale Cookies gesetzt werden, gewährt eine echte Auswahlmöglichkeit, verzichtet auf bereits angekreuzte Felder und stellt sicher, dass die Ablehnung genauso sichtbar ist wie die Zustimmung. Darüber hinaus muss eine Einwilligung jederzeit widerrufbar sein und so detailliert gestaltet werden, dass Nutzer:innen einzelne Zwecke gezielt auswählen können.
Die gesetzliche Widerrufsfrist umfasst 14 Tage und beginnt an dem Tag, an dem die Ware beim Verbraucher oder bei der Verbraucherin eingeht. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich diese Frist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB um zwölf Monate. Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten können andere Regelungen zur Anwendung kommen.
Fehlt dem Bestellbutton eine eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbar klare Formulierung, wird der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht wirksam geschlossen. In diesem Fall kann der Händler keine Bezahlung fordern, während bereits ausgelieferte Ware zurückzugeben wäre. Darüber hinaus drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Zulässig ist ausschließlich die Verwendung von Bildern, für die entweder eigene Rechte bestehen oder eine hinreichende Lizenz eingeholt wurde. Entscheidend sind eine schriftliche Lizenzvereinbarung, die Einhaltung möglicher Urhebernennungspflichten sowie die Wahrung des Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen. Eine bloße Recherche im Internet begründet keinerlei Nutzungsberechtigung.
Seit dem 28. Juni 2025 ist die barrierefreie Zugänglichkeit für zahlreiche Online-Angebote verpflichtend. Erfasst werden vor allem E-Commerce-Plattformen, Dienstleistungen im Bankensektor, digitale Bücher, Beförderungsangebote und telekommunikative Dienste. Die technischen Vorgaben richten sich nach der Norm EN 301 549. Bei Verstößen drohen Geldbußen sowie behördliche Maßnahmen.
Bevor Sie reagieren, sollten Sie die Abmahnung rechtlich prüfen lassen. Überstürzt abgegebene Unterlassungserklärungen können zu dauerhaften Vertragsstrafenrisiken führen. Die Prüfung klärt, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, ob die geforderte Vertragsstrafe in angemessener Höhe liegt und welche Änderungen an Ihrem Online-Auftritt wirklich erforderlich sind. Die gesetzten Fristen sind meist kurz bemessen und müssen zwingend eingehalten werden.
Vorformulierte Textbausteine können als Orientierung dienen, ersetzen jedoch keine auf den Einzelfall abgestimmte Prüfung. Datenschutzerklärungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen müssen die konkrete Datenverarbeitung, das spezifische Geschäftsmodell und die jeweils aktuelle Rechtslage widerspiegeln. Nicht aktualisierte oder fachfremde Vorlagen lösen häufiger Beanstandungen aus als fehlende Texte.
Rechtliche Beratung empfiehlt sich vor jedem Start oder jeder Überarbeitung einer Website, bei der Integration neuer Features wie Webshop, E-Mail-Marketing oder Nutzerkonten, im Falle einer Abmahnung sowie zur fortlaufenden Anpassung vorhandener Internetauftritte. Eine rechtzeitige Überprüfung verursacht erheblich geringere Kosten als nachträgliche Korrekturen und bewahrt vor Geldbußen, Abmahnungen und vertraglichen Risiken.
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