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Sie haben in Italien eine Immobilie geerbt, doch Ihr deutscher Erbschein wird dort nicht als ausreichender Erbnachweis akzeptiert. Maßgeblich sind dabei die italienischen Behörden und Register: Sie kennen den Erbschein deutscher Prägung nicht, weshalb auch der beurkundende Notar auf dieser Grundlage nicht tätig werden kann. Genau hier gerät die Nachlassabwicklung in zahlreichen deutsch-italienischen Erbfällen ins Stocken.
Ursache ist ein Unterschied im Aufbau beider Rechtssysteme. Nach deutschem Recht fällt die Erbschaft im Todeszeitpunkt kraft Gesetzes an die Erben, ohne dass es einer gesonderten Annahmeerklärung bedarf. Nach italienischem Recht wird der Berufene erst durch eine förmliche Erbschaftsannahme tatsächlich zum Erben und erhält die Befugnis, über Nachlasswerte wie Immobilien zu verfügen. Da deutsche Stellen eine solche Annahme nicht für erforderlich halten, wird sie im deutschen Verfahren auch nicht erstellt.
Dieser Beitrag erläutert, weshalb der deutsche Erbschein für Italien nicht genügt, welche Bedeutung der italienischen Erbschaftsannahme samt Eintragung im Immobilienregister zukommt und auf welche Weise das Europäische Nachlasszeugnis diese Lücke überbrückt. Zudem erhalten Sie Hinweise zu Fristen und Formalien.
Der deutsche Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und weist gegenüber Banken, Registern und Behörden in Deutschland nach, wer Erbe geworden ist. In Italien entfaltet er keine Rechtswirkung, weil das italienische Erbrecht ein entsprechendes Dokument nicht vorsieht und den aktiven Annahmeakt verlangt, den der Erbschein seiner Natur nach nicht abbilden kann.
Für deutsche Erben bedeutet das: Wer in Deutschland unstreitig Erbe ist, muss seine Stellung in Italien zusätzlich nach italienischen Vorschriften geltend machen, bevor eine Immobilie auf ihn umgeschrieben oder veräußert werden kann. Für in Italien belegene Immobilien gilt insoweit italienisches Recht, und zwar unabhängig davon, ob sich die Erbfolge selbst nach deutschem oder italienischem Recht richtet.
Betroffen sind regelmäßig deutsche Familien, in deren Nachlass sich ein Ferienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück in Italien befindet. Solange die Erbschaftsannahme nicht erklärt und, bei Grundstücken, im Immobilienregister transkribiert ist, können sich die Erben nicht als Eigentümer eintragen lassen. Ohne diese Eigentumseintragung ist weder eine geordnete Übertragung noch ein rechtssicherer Verkauf möglich.
Lassen Sie frühzeitig anwaltlich prüfen, welche Schritte in Ihrem Fall in Italien tatsächlich verlangt werden, bevor Sie einen Notartermin ins Auge fassen.
Das Kernstück der italienischen Nachlassabwicklung ist die Erbschaftsannahme, die accettazione dell’eredità. Erst dadurch wird der zur Erbfolge Berufene rechtlich zum Erben und darf über den Nachlass verfügen. Das italienische Recht kennt die ausdrückliche Annahme durch förmliche Erklärung sowie die stillschweigende Annahme nach Artikel 476 des Codice Civile, die eintritt, wenn der Berufene Handlungen vornimmt, die ausschließlich einem Erben vorbehalten sind.
In der Praxis läuft der Vorgang über ein eigenes Formular. Zunächst ist die dichiarazione di successione zu erstellen, zu unterzeichnen und in vorgeschriebener Form an die italienische Finanzverwaltung zu übermitteln. Mit einer Beglaubigung im deutschen Sinne hat dies nichts zu tun. Handelt es sich um Grundstücke oder Wohnungen, muss die Annahme der Erbschaft anschließend im zuständigen Immobilienregister transkribiert werden. Das Ausfüllen des Formulars ist so anspruchsvoll, dass Laien regelmäßig überfordert sind: Allein die deutschsprachige Erläuterung umfasst rund 28 Seiten und ist nicht durchgehend verständlich.
Für deutsche Erben ist dieser Schritt ungewohnt, weil das deutsche Recht ihn nicht kennt. In der Praxis ist der Ablauf zudem deutlich komplizierter, als es die gesetzlichen Grundlagen vermuten lassen. Wichtig ist außerdem: Die Erbschaftsannahme ist nicht nur bei einem geplanten Verkauf erforderlich, sondern immer dann, wenn der Erbe die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder sonst darüber verfügen will.
Zu beachten sind ferner Fristen. Das Recht zur Annahme der Erbschaft erlischt im Grundsatz nach zehn Jahren ab dem Erbfall, wobei diese Regel nicht ausnahmslos gilt und je nach Fallgestaltung zu differenzieren ist. Wer sich bereits im Besitz von Nachlassgegenständen befindet, unterliegt zudem kürzeren Fristen für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Lassen Sie anwaltlich klären, in welcher Form und in welcher Reihenfolge die Annahme in Ihrem Fall zu erklären ist, bevor Sie gegenüber italienischen Stellen tätig werden.
Mit der Annahme allein ist es bei Immobilien nicht getan. Erforderlich ist zusätzlich die Transkription der Erbschaftsannahme, die trascrizione dell’accettazione nach Artikel 2648 des Codice Civile. Sie stellt die lückenlose Kette der Eigentumsübergänge sicher.
Maßgeblich ist der Grundsatz der Kontinuität der Eintragungen nach Artikel 2650 des Codice Civile: Nachfolgende Eintragungen bleiben wirkungslos, solange die vorangegangene Annahme nicht transkribiert ist. Fehlt sie, lässt sich weder die Eigentumsumschreibung auf die Erben noch ein späterer Verkauf wirksam im Register dokumentieren. Ein Notar wird einen Kaufvertrag unter diesen Umständen nicht beurkunden, weil der Erwerber keinen verlässlichen Eigentumsnachweis erhielte.
Praktisch bedeutet das eine feste Reihenfolge: zuerst die Erbschaftsannahme nebst der gegebenenfalls anfallenden Erbschaftsteuer, dann die Eintragung der Erben als Eigentümer, erst danach ein möglicher Verkauf. Eine gesetzliche Neuerung hat den Ablauf teilweise vereinfacht: Seit dem 18. Dezember 2025 gestattet das italienische Vereinfachungsgesetz, die Transkription der stillschweigenden Annahme mittels einer Ersatzerklärung vorzunehmen, sofern kein förmlicher Annahmeakt existiert.
Vereinbaren Sie keinen Notartermin, bevor die förmliche Erbschaftsannahme vorliegt. In aller Regel wird der Notar vorher ohnehin keinen Termin anbieten.
Das Europäische Nachlasszeugnis verbindet deutsches und italienisches Erbrecht. Eingeführt wurde es durch die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012); es gilt für Erbfälle seit dem 17. August 2015. Mit ihm lässt sich die Erbenstellung in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten belegen, ausgenommen Dänemark und Irland, und zwar ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren.
Ausgestellt wird das Zeugnis in Deutschland durch das Nachlassgericht, in Italien durch den Notar. Erteilt wird eine beglaubigte Abschrift, die in der Regel sechs Monate gültig ist und verlängert werden kann. Italienische Banken, Behörden und Register fordern das Dokument bei der Übertragung von Immobilien regelmäßig an.
Eine Einschränkung ist wichtig: Das Zeugnis dokumentiert die Erbenstellung, ersetzt aber nicht die in Italien selbst zu erledigenden Schritte. Auch mit Nachlasszeugnis müssen die Erben die Erbschaftsannahme erklären und transkribieren lassen, um als Eigentümer eingetragen zu werden.
Sinnvoll ist eine vorherige Klärung, ob die konkrete italienische Stelle das Zeugnis überhaupt verlangt. Zu beachten ist dabei, dass es Grundbuchämter in Italien nur in den ehemals österreichisch-ungarischen Provinzen im Nordosten des Landes gibt. Im übrigen Staatsgebiet bestehen Katasterämter und Immobilienregister, die anders aufgebaut sind. Eine vorherige Abstimmung verhindert doppelten Aufwand und vermeidbare Kosten.
Die dichiarazione di successione ist zunächst eine steuerliche Erklärung an die italienische Finanzverwaltung, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall einzureichen ist. Sie dient der Ermittlung der Erbschaftsteuer und bildet zugleich den formalen Einstieg in die Nachlassabwicklung in Italien.
Sie ersetzt jedoch nicht die zivilrechtliche Transkription der Annahme im Immobilienregister. Über die Meldung wird die katastermäßige Umschreibung der Immobilie veranlasst; diese hat steuerliche und katasterbezogene Wirkung. Für die Eintragung als Eigentümer und für einen späteren Verkauf ist zusätzlich die transkribierte Erbschaftsannahme erforderlich.
Erforderlich ist zudem eine italienische Steuernummer, der codice fiscale, für Erblasser und Erben. War der Erblasser bereits Eigentümer einer Immobilie in Italien, besitzt er zwangsläufig schon eine Steuernummer, denn ohne sie hätte er nicht erwerben können. Ist sie den Erben nicht bekannt, findet sie sich in den Unterlagen des Erblassers oder lässt sich anhand der Personendaten ermitteln. Zu beachten ist außerdem, dass zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer besteht; die Europäische Erbrechtsverordnung regelt allein das anzuwendende Erbrecht, nicht das Steuerrecht.
Die steuerliche Meldung selbst gehört in die Hand eines Steuerberaters. Die erbrechtliche Seite, also Erbnachweis, Annahme und Registereintragung, sollte anwaltlich begleitet und mit der steuerlichen Bearbeitung abgestimmt werden.
Ablauf beim deutsch-italienischen Erbfall mit Immobilie
Die einzelnen Schritte greifen ineinander, sodass sowohl die Reihenfolge als auch die vollständige Dokumentation entscheidend sind.
Anwendbares Recht bestimmen: Gemäß Artikel 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung unterliegt der Erbfall dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, sofern keine wirksame Rechtswahl vorliegt. Für die Annahme und Übertragung von in Italien belegenen Immobilien gilt unabhängig davon italienisches Recht.
Codice fiscale klären: Erblasser und Erben benötigen eine italienische Steuernummer. Die des Erblassers existiert bei vorhandenem Immobilienbesitz bereits und ist in den Unterlagen auffindbar.
Erbnachweis beschaffen: Je nach Fall wird ein Europäisches Nachlasszeugnis beim Nachlassgericht oder beim italienischen Notar beantragt.
Dichiarazione di successione einreichen: Die steuerliche Meldung ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall bei der italienischen Finanzverwaltung einzureichen, üblicherweise durch einen Steuerberater.
Annahme erklären und transkribieren: Die Erbschaftsannahme ist zu erklären und im Immobilienregister eintragen zu lassen, damit die Kontinuität der Eintragungen gewahrt bleibt.
Eigentum eintragen und gegebenenfalls verkaufen: Erst danach können die Erben als Eigentümer eingetragen werden und ein Notar einen Kaufvertrag wirksam beurkunden.
Lassen Sie die Schritte anwaltlich koordinieren, damit Erbnachweis, Steuermeldung und Registereintragung ineinandergreifen und Ihre Rechte an der Immobilie tatsächlich durchgesetzt werden.
Nein. Ein deutscher Erbschein besitzt in Italien keine Rechtswirkung und wird von den italienischen Behörden und Registern nicht als hinreichender Erbnachweis anerkannt, weil das italienische Recht ein entsprechendes Dokument nicht vorsieht. Erforderlich sind eigene Schritte nach italienischem Recht, insbesondere die Erbschaftsannahme, gegebenenfalls ergänzt um ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Die accettazione ist die Erbschaftsannahme nach italienischem Recht. Erst durch sie wird die berufene Person rechtlich Erbe und darf über Nachlassgegenstände verfügen. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Anders als in Deutschland geht die Erbschaft in Italien nicht ohne Weiteres von selbst über.
Ja. Die Erbschaftsannahme ist immer erforderlich, wenn der Erbe die Immobilie für sich haben will, sei es zur Eigennutzung, zur Vermietung oder zum späteren Verkauf. Ohne Annahme und deren Transkription kann er nicht als Eigentümer eingetragen werden.
Weil die Erbschaftsannahme im italienischen Immobilienregister transkribiert sein muss. Fehlt diese Eintragung, ist die Kette der Eintragungen unterbrochen und ein Verkauf lässt sich nicht wirksam vermerken. Der Notar wird in dieser Lage nicht beurkunden.
Es ist ein einheitlicher Erbnachweis auf Grundlage der Europäischen Erbrechtsverordnung. Er bestätigt die Erbenstellung in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten ohne besonderes Anerkennungsverfahren; Dänemark und Irland sind ausgenommen. Ausgestellt wird er für Erbfälle ab dem 17. August 2015.
In Deutschland das zuständige Nachlassgericht, in Italien der Notar. Ausgehändigt wird eine beglaubigte Abschrift, in der Regel mit sechsmonatiger Gültigkeit, die verlängert werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich unter anderem nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Nein. Sie ist eine steuerliche Meldung an die italienische Finanzbehörde und dient der Festsetzung der Erbschaftsteuer. Für die Eintragung als Eigentümer und für einen Verkauf ist zusätzlich die im Immobilienregister transkribierte Erbschaftsannahme erforderlich.
Nach Artikel 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Für die Annahme und die registerrechtliche Behandlung von in Italien belegenen Immobilien gilt jedoch italienisches Recht, unabhängig davon, nach welchem Recht die Erbschaft angefallen ist.
Die dichiarazione di successione ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesfall einzureichen. Das Recht zur Annahme der Erbschaft erlischt im Grundsatz nach zehn Jahren, wobei je nach Fallgestaltung zu differenzieren ist. Wer bereits Nachlassgegenstände besitzt, unterliegt kürzeren Fristen für ein Nachlassinventar.
Praktisch immer, wenn zum Nachlass eine Immobilie in Italien gehört, unabhängig davon, ob sie verkauft oder selbst genutzt werden soll. Denn in beiden Fällen muss der Erbe sein Eigentum eintragen lassen. Die Abstimmung von Erbrecht, Erbnachweis, steuerlicher Meldung und Registereintragung ist komplex; anwaltliche Begleitung verhindert vor allem, dass ein Erbe sein Erbe im Ergebnis nicht erhält.
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