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Rechtsanwalt Steuern beim Immobilienerwerb in Italien Speyer

Dienstleistung im Italienisches Immobilienrecht

Steuerliche Belastung beim Immobilienkauf in Italien – Überblick

Beim Erwerb einer Immobilie in Italien ist es wichtig, die steuerlichen Folgen bereits im Vorfeld vollständig zu erfassen. Je nach Erwerbsform und Verwendungszweck können die Steuern beim Immobilienerwerb in Italien zwischen ungefähr zwei und 22 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen, ergänzt durch wiederkehrende jährliche Abgaben sowie eine eventuelle Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei späterer Weiterveräußerung. Die Gesamtwirkung auf die Investition wird oftmals nicht ausreichend berücksichtigt.

Die steuerliche Gesamtbelastung einer Immobilie in Italien gliedert sich in drei unterschiedliche Abschnitte: Erwerbsvorgang, Besitzphase und spätere Weiterveräußerung. Im Erwerbsstadium entstehen Imposta di registro oder IVA, Imposta ipotecaria und catastale sowie Kosten für Notar und Makler. In der Phase des Besitzes fallen für den Eigentümer IMU, TARI und unter Umständen Hausgeld (spese condominiali) an. Bei einer Weiterveräußerung innerhalb der ersten fünf Jahre besteht das Risiko der Plusvalenza, einer Steuer auf den Veräußerungsgewinn.

Der vorliegende Beitrag liefert eine systematische Darstellung sämtlicher relevanter Steuern und Aufwendungen beim Immobilienerwerb in Italien: Erwerbssteuern mit ihren Berechnungsgrundlagen, die Förderung für den Erstwohnsitz (prima casa), die während des Besitzes anfallenden Steuern sowie die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Weiterverkauf. Angestrebt wird eine fundierte Gesamtkostenplanung bereits vor der Kaufentscheidung.

Steuerlicher Verlauf beim Immobilienkauf in Italien: Kauf, Besitzzeit und Weiterverkauf

Die steuerliche Gesamtbelastung einer italienischen Immobilie erstreckt sich über drei zeitlich voneinander getrennte Phasen, für die jeweils unterschiedliche Regelungen gelten. Wer alle drei Phasen bereits vor dem Erwerb berücksichtigt, beugt Fehleinschätzungen vor.

In der Erwerbsphase entsteht einmalig eine Erwerbssteuer. Welche konkret anfällt, bestimmt sich nach der Person des Verkäufers: Erfolgt der Kauf von einer Privatperson, wird die Imposta di registro erhoben, erfolgt der Erwerb von einem gewerblichen Bauträger innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung, kommt stattdessen die IVA (Mehrwertsteuer) zur Anwendung. Ergänzend fallen feste Beträge für Imposta ipotecaria und catastale sowie Notar- und Maklerkosten an.

In der Haltephase obliegt dem Eigentümer die laufende Entrichtung kommunaler Steuern. Die bedeutendste ist die IMU (Imposta Municipale Unica), eine Immobiliensteuer für Zweitwohnsitze. Ergänzend entstehen die Müllgebühr TARI sowie bei Eigentumswohnungen das Hausgeld (spese condominiali).

In der Veräußerungsphase untersucht die Finanzverwaltung, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden ist. Wer eine Privatimmobilie innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt grundsätzlich der Plusvalenza gemäß Art. 67 TUIR, soweit keine Ausnahme eingreift.

Die Bemessungsgrundlage variiert je nach Phase. Erwerbssteuern und IMU werden auf Grundlage des Katasterwerts (valore catastale) ermittelt, der üblicherweise erheblich unter dem Marktwert liegt. Die IVA bemisst sich nach dem Kaufpreis, die Plusvalenza nach dem Veräußerungsgewinn.

Lassen Sie die steuerliche Gesamtkalkulation bereits vor dem Erwerb vornehmen. Eine realistische Kosteneinschätzung beugt späteren Liquiditätsengpässen vor.

Steuern beim Immobilienerwerb in Italien – Überblick

Die Erwerbssteuer stellt die wesentliche einmalige steuerliche Belastung beim Kauf einer Immobilie in Italien dar. Welche Form dabei Anwendung findet, richtet sich nach der Person des Veräußerers und der Beschaffenheit des Objekts.

Erfolgt der Erwerb von einer Privatperson, wird die Imposta di registro fällig, deren Berechnung auf dem Katasterwert basiert. Folgende Steuersätze gelten:

  • Prima casa: 2 Prozent (Mindestbetrag 1.000 Euro).
  • Zweitwohnsitz: 9 Prozent.

Ergänzend fallen Imposta ipotecaria und Imposta catastale in Höhe von jeweils 50 Euro an. Die Ermittlung des Katasterwerts erfolgt durch Multiplikation der rendita catastale (Katastereinkommen) mit einem Aufwertungsfaktor sowie einem von der Klassifizierung abhängigen Multiplikator gemäß Art. 52 D.P.R. 131/1986. Da der Katasterwert typischerweise erheblich unter dem Marktwert angesiedelt ist, erscheint die Imposta di registro gemessen am realen Kaufpreis vorteilhaft.

Erfolgt der Kauf hingegen von einem gewerblichen Bauträger innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung, kommt die IVA zur Anwendung. Die Steuersätze orientieren sich an Nutzungsart und Klassifizierung:

  • Prima casa: 4 Prozent vom Kaufpreis.
  • Zweitwohnsitz Standardkategorie: 10 Prozent vom Kaufpreis.
  • Luxusobjekt (Katasterkategorien A/1, A/8 oder A/9): 22 Prozent vom Kaufpreis.

Imposta di registro, Imposta ipotecaria und Imposta catastale werden in dieser Fallkonstellation als Festbeträge von jeweils 200 Euro erhoben. Als Bemessungsgrundlage der IVA dient der tatsächliche Kaufpreis, wodurch die effektive Steuerbelastung bei Bauträgererwerben üblicherweise ansteigt. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist findet wieder die Imposta di registro Anwendung.

Lassen Sie die Erwerbsbesteuerung vor Abschluss des Compromesso konkret ermitteln. Die Entscheidung zwischen Imposta di registro und IVA kann Differenzen im fünfstelligen Bereich bewirken.

Prima casa-Begünstigung: Abgabenbelastung beim Erwerb des Erstwohnsitzes reduzieren

Die prima-casa-Vergünstigung stellt die wirtschaftlich relevanteste Steuervergünstigung beim Erwerb einer Immobilie in Italien dar. Durch sie verringert sich die Imposta di registro von neun auf zwei Prozent respektive die IVA beim Erwerb vom Bauträger von zehn auf vier Prozent.

Die Anforderungen sind strikt formalisiert:

  • Klassifizierung: Die Liegenschaft darf keiner der Luxuskategorien A/1 (Herrschaftliche Residenzen), A/8 (Villen) oder A/9 (Schlösser und Burgen) angehören.
  • Wohnsitzverlegung: Der Erwerber muss seinen Hauptwohnsitz innerhalb von 18 Monaten nach dem Rogito in die Gemeinde der erworbenen Immobilie verlegen oder dort bereits den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit haben.
  • Keine Doppelbegünstigung: Der Erwerber darf zum Erwerbszeitpunkt weder Eigentümer einer anderen prima-casa-Immobilie in derselben Gemeinde sein noch eine weitere prima-casa-begünstigte Liegenschaft in Italien besitzen.
  • Antrag im Rogito: Die Vergünstigung muss im Rogito explizit beantragt werden, eine nachträgliche Inanspruchnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Anforderungen sind gravierend. Verlegt der Erwerber seinen Wohnsitz nicht innerhalb der Frist oder veräußert er die Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren ohne Reinvestition in eine neue prima casa binnen Jahresfrist, fordert die Agenzia delle Entrate die eingesparte Steuer nach, nebst Zinsen und einem Strafzuschlag von 30 Prozent.

Besondere Konstellationen erfordern gesteigerte Aufmerksamkeit. Italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland (Registrierung im AIRE) können die prima-casa-Vergünstigung beanspruchen, ohne den Wohnsitz nach Italien zu verlegen, sofern es sich um die einzige in Italien belegene Immobilie handelt. Ehegatten im Güterstand der comunione legale müssen die Vergünstigung gemeinsam beantragen.

Lassen Sie die prima-casa-Voraussetzungen vor dem Rogito anwaltlich überprüfen. Bereits geringfügige Formfehler bei der Antragstellung im Vertrag bewirken den Verlust der Vergünstigung.

Notargebühren, Maklerprovision und zusätzliche Ausgaben beim italienischen Immobilienkauf

Zusätzlich zu den Erwerbssteuern fallen weitere Kostenpositionen an, die bei der Gesamtkalkulation berücksichtigt werden müssen. Insgesamt liegen die Nebenkosten beim Privatkauf einer bestehenden Immobilie typischerweise zwischen acht und 15 Prozent des Kaufpreises, abhängig von Erwerbsmodell und Steuervergünstigung.

Die Notargebühren orientieren sich an Kaufpreis und Beurkundungsaufwand. Üblicherweise fallen ein bis zweieinhalb Prozent des Kaufpreises an, wobei der prozentuale Anteil bei höheren Kaufpreisen tendenziell sinkt. Der Notar ist verantwortlich für die Grundbucheintragung und die Steuerabführung, was sich auf die einzelnen Honorarkomponenten auswirkt.

Die Maklercourtage liegt typischerweise bei drei Prozent zuzüglich IVA, die sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer getrennt zu zahlen ist. Die Courtage wird mit Abschluss eines verbindlichen Vertrags fällig, üblicherweise bereits bei Annahme der Proposta d’acquisto und nicht erst beim Rogito. Der Maklervertrag (mandato di mediazione) sollte vor Unterzeichnung hinsichtlich Exklusivitätsklauseln, Laufzeit, Provisionshöhe und Kündigungsoptionen überprüft werden.

Hinzu treten weitere Kostenpositionen:

  • Codice fiscale: Voraussetzung jeder Transaktion, kostenfrei beim italienischen Konsulat oder bei der Agenzia delle Entrate erhältlich.
  • Übersetzer- und Dolmetscherkosten: Verstehen die Parteien die italienische Vertragssprache nicht, ist nach Art. 54 des italienischen Notargesetzes ein vereidigter Dolmetscher hinzuzuziehen oder eine zweisprachige Vertragsfassung anzufertigen. Die Kosten trägt regelmäßig der Käufer.
  • Visura-Auszüge: Kataster- und Grundbuchauszüge im Rahmen der Due Diligence verursachen geringe, aber wiederkehrende Gebühren.
  • Anwaltskosten: Die anwaltliche Begleitung von Compromesso, Due Diligence und Rogito wird gesondert vereinbart und ist von Notarkosten zu unterscheiden.

Lassen Sie die Gesamtkostenrechnung vor dem Compromesso erstellen. Erst die transparente Gegenüberstellung aller Positionen ermöglicht eine verlässliche Finanzplanung.

IMU und laufende Abgaben für Immobilieneigentümer in Italien

Der Kauf einer Immobilie in Italien begründet automatisch die Verpflichtung zur Entrichtung jährlicher kommunaler Abgaben. Die bedeutendste davon ist die IMU (Imposta Municipale Unica), die kommunale Immobiliensteuer.

Die IMU wird für nicht eigengenutzte Wohnimmobilien sowie für Luxuskategorien (A/1, A/8, A/9) auch bei Selbstnutzung fällig. Nutzt der Eigentümer die Immobilie als Hauptwohnsitz (abitazione principale) in einer der Standardkategorien, entfällt die IMU-Pflicht. Folglich ist insbesondere die als prima casa erworbene Standardimmobilie von der IMU befreit, während Zweitwohnsitze der vollen Besteuerung unterliegen.

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Ausgangswert: rendita catastale (Katastereinkommen) aus dem Katasterauszug.
  • Aufwertung und Multiplikator: Erhöhung um 5 Prozent und Multiplikation mit einem klassifizierungsabhängigen Faktor (für Wohnungen der Kategorie A regelmäßig 160).
  • Hebesatz: Der jährliche kommunale Hebesatz wird auf den so ermittelten Bemessungswert angewandt und liegt je nach Gemeinde zwischen rund 0,76 und 1,06 Prozent.

Die IMU wird in zwei Raten entrichtet: eine Anzahlung im Juni und eine Schlusszahlung im Dezember. Die Ermittlung muss in Eigenverantwortung durchgeführt oder einem commercialista übertragen werden, da die Gemeinden üblicherweise keine Steuerbescheide versenden.

Parallel dazu wird die TARI (Tassa sui Rifiuti) erhoben, die kommunale Müllabgabe. Ihre Bemessungsgrundlage richtet sich nach Quadratmetern und Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, wobei die Gemeinden die jeweiligen Sätze festlegen. Bei Eigentumswohnungen fallen zusätzlich monatliche oder vierteljährliche spese condominiali an. Diese Hausverwaltungskosten umfassen Verwaltergebühren, Reinigung, Aufzug, Heizung und Rücklagen, wobei die Höhe erheblich nach Standort, Anlage und baulichem Zustand variiert.

Wird die italienische Immobilie nicht selbst genutzt, sondern vermietet, unterliegen die Mieteinnahmen zusätzlich der Einkommensbesteuerung, üblicherweise nach IRPEF oder wahlweise über die cedolare secca, eine pauschale Besteuerung von Mieteinnahmen.

Lassen Sie die laufende Steuerlast vor dem Erwerb auf Grundlage der konkreten rendita catastale kalkulieren. Sie bildet einen wesentlichen Bestandteil der Kostenrechnung für die gesamte Haltedauer.

Plusvalenza beim Wiederverkauf: Veräußerungsgewinnsteuer im Überblick

Beim Erwerb einer Immobilie in Italien sollte die mögliche Plusvalenza bei einem späteren Wiederverkauf bereits frühzeitig berücksichtigt werden. Diese Steuer kann die wirtschaftliche Flexibilität bei einem kurzfristigen Verkauf erheblich beeinträchtigen.

Die Plusvalenza gemäß Art. 67 Abs. 1 lit. b TUIR bezieht sich auf den erzielten Veräußerungsgewinn, ermittelt als Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten einschließlich anrechenbarer Aufwendungen für Modernisierung und Notar. Diese Steuer wird fällig, sofern die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung wieder veräußert wird.

Drei wesentliche Ausnahmen bestehen:

  • Prima casa: Veräußerungen einer als Hauptwohnsitz genutzten Immobilie bleiben von der Plusvalenza befreit, vorausgesetzt der Veräußerer oder ein Familienangehöriger hat diese während des überwiegenden Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bewohnt.
  • Erbschaft: Bei der Veräußerung einer geerbten Immobilie entfällt die Plusvalenza vollständig, ungeachtet der Fünfjahresfrist.
  • Schenkung: Die Fünfjahresfrist beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern wird ab dem ursprünglichen Erwerb durch den Schenker berechnet.

Außerhalb dieser Befreiungstatbestände kann der Veräußerer üblicherweise zwischen der Veranlagung des Veräußerungsgewinns nach der progressiven IRPEF-Besteuerung in seiner Steuererklärung und einer pauschalen Ersatzsteuer (imposta sostitutiva) wählen, welche unmittelbar beim Notar deklariert und an das Finanzamt abgeführt wird. Die wirtschaftlich vorteilhaftere Option richtet sich nach dem individuellen Steuersatz, der Höhe des Veräußerungsgewinns sowie vorhandenen Verlustvorträgen.

Besondere Fallkonstellationen können zu abweichenden steuerlichen Konsequenzen führen. Bei der Veräußerung eines Baugrundstücks (terreno edificabile) findet die Plusvalenza unabhängig von der Besitzdauer Anwendung. Im Fall von Sanierungen unter Nutzung des Superbonus können sich aufgrund aktueller steuerrechtlicher Änderungen erhöhte Bemessungsgrundlagen ergeben.

Veräußerer mit Wohnsitz außerhalb Italiens müssen das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen beachten. Italien steht als Belegenheitsstaat das vorrangige Besteuerungsrecht zu; im Wohnsitzstaat besteht üblicherweise eine ergänzende steuerliche Verpflichtung unter Anrechnung der in Italien entrichteten Steuer.

Berücksichtigen Sie die steuerlichen Konsequenzen einer Plusvalenza bereits bei der Anschaffung, insbesondere wenn ein mittelfristiger Wiederverkauf beabsichtigt ist. Eine erst kurz vor dem Notartermin eingeholte Beratung lässt nur noch eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten zu.

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Rechtsanwaltliche und steuerrechtliche Begleitung Schritt für Schritt: von der ersten Beratung bis zur Steuererklärung

Eine umfassende rechtliche und steuerliche Betreuung beim Erwerb einer Immobilie in Italien erstreckt sich über sämtliche drei Phasen des Lebenszyklus und umfasst im Regelfall nachstehende Schritte:

  • Erstberatung und strategische Planung: Festlegung der Erwerbsform (individuell, gemeinschaftlich, über eine Gesellschaft), Strategie zur prima-casa-Nutzung sowie Planung der Finanzierung.
  • Steuerliche Vorabprüfung: Ermittlung der anfallenden Erwerbssteuern (Imposta di registro oder IVA), Überprüfung der Voraussetzungen für die prima-casa-Begünstigung sowie Kalkulation der künftigen IMU-Last.
  • Unterstützung beim Compromesso: Einbindung steuerrechtlich bedeutsamer Vertragsklauseln, Absicherung des Begünstigungsvorbehalts im Vertragswerk.
  • Vorbereitung des Rogito: Koordination mit dem Notar, Gewährleistung der ordnungsgemäßen Begünstigungserklärung im Kaufvertrag, Beantragung des Codice fiscale.
  • Haltekalkulation: Einrichtung der jährlichen IMU-Abrechnung, Betreuung hinsichtlich TARI und Hausgeldangelegenheiten, bei Bedarf steuerliche Behandlung der Vermietung.
  • Planung des Wiederverkaufs: Ermittlung der Plusvalenza vor einer Veräußerung, Auswahl zwischen IRPEF und imposta sostitutiva, Wiederanlage im Rahmen der prima-casa-Regelung.
  • Internationale Koordinierung: Bei Wohnsitz außerhalb Italiens Betreuung der Doppelbesteuerungsfragen, Anrechnung der in Italien entrichteten Steuer im Wohnsitzland, Rückführung von Verkaufserlösen.

Die Betreuung findet üblicherweise in enger Zusammenarbeit mit Notaren, italienischen Steuerberatern (commercialista) und erforderlichenfalls Steuerberatern im Wohnsitzland des Käufers statt.

Ziehen Sie vor Annahme einer Proposta steuerliche Beratung hinzu. Die entscheidenden Vorgaben für die Besteuerung des Erwerbs werden bereits vor dem ersten rechtsverbindlichen Vertragsabschluss festgelegt.

FAQ - Häufige Fragen und Antworten

Die wichtigste Erwerbssteuer beim Kauf von einer Privatperson ist die Imposta di registro (zwei Prozent bei prima casa, neun Prozent bei Zweitwohnsitz auf Basis des Katasterwerts), beim Erwerb von einem Bauträger innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung hingegen die IVA (vier, zehn oder 22 Prozent auf den Kaufpreis). Zusätzlich entstehen Imposta ipotecaria und catastale sowie Notar- und Maklergebühren. Während der Besitzzeit sind IMU bei Zweitwohnsitzen und TARI zu entrichten, bei einem Wiederverkauf kann gegebenenfalls die Plusvalenza anfallen.

Die prima-casa-Begünstigung senkt die Erwerbssteuern deutlich, beispielsweise von neun auf zwei Prozent Imposta di registro oder von zehn auf vier Prozent IVA. Erforderlich ist unter anderem, dass die Immobilie keiner Luxuskategorie angehört, der Hauptwohnsitz innerhalb von 18 Monaten in die Gemeinde verlegt wird und sich keine weitere prima-casa-Immobilie in Italien im Eigentum befindet.

Der Katasterwert (valore catastale) wird ermittelt, indem die rendita catastale (Katastereinkommen) mit einem Aufwertungsfaktor sowie einem von der Klassifizierung abhängigen Multiplikator gemäß Art. 52 D.P.R. 131/1986 vervielfacht wird. Bei Wohnimmobilien fällt er üblicherweise erheblich niedriger aus als der Marktwert, wodurch die Imposta di registro bezogen auf den tatsächlichen Kaufpreis vergleichsweise moderat ausfällt.

Die IMU stellt eine jährlich erhobene kommunale Grundsteuer dar, die für nicht eigengenutzte Wohnimmobilien sowie für Luxuskategorien (A/1, A/8, A/9) auch bei Eigennutzung fällig wird. Bei Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz in einer Standardkategorie (prima casa) entfällt die IMU-Pflicht. Die Entrichtung erfolgt in zwei Teilbeträgen im Juni und Dezember.

Die IMU wird auf Grundlage der rendita catastale berechnet, die um 5 Prozent erhöht und mit dem Faktor 160 für Wohnimmobilien multipliziert wird, worauf anschließend der kommunale Hebesatz angewendet wird, der gemeindeabhängig zwischen circa 0,76 und 1,06 Prozent schwankt. Die tatsächliche Belastung unterscheidet sich somit erheblich nach örtlicher Lage und sollte daher standortbezogen vor dem Erwerb ermittelt werden.

Die Plusvalenza bezeichnet die Besteuerung des Veräußerungsgewinns, der beim Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach deren Erwerb entsteht. Die Bemessungsgrundlage bildet die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den ursprünglichen Erwerbskosten, wobei nachgewiesene Modernisierungsaufwendungen angerechnet werden können. Ausnahmeregelungen greifen bei Immobilien, die als Hauptwohnsitz (prima casa) genutzt wurden, sowie bei Objekten aus Erbschaften.

Erwirbt man vom gewerblichen Bauträger innerhalb von fünf Jahren nach Baufertigstellung, kommt die IVA zur Anwendung: vier Prozent beim Erstwohnsitz, zehn Prozent beim Zweitwohnsitz in Standardkategorie und 22 Prozent bei Luxuskategorien (A/1, A/8, A/9). Imposta di registro, ipotecaria und catastale fallen jeweils pauschal mit 200 Euro an. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist wird hingegen wieder die Imposta di registro fällig.

Ja. Die italienische Steuernummer (Codice fiscale) stellt eine zwingende Voraussetzung für sämtliche Transaktionen und steuerliche Meldungen in Italien dar. Der Antrag kann gebührenfrei beim italienischen Konsulat im Ausland oder direkt bei der Agenzia delle Entrate gestellt werden. Ohne Codice fiscale ist dem Notar die Beurkundung des Rogito verwehrt, zudem lässt sich die jährliche IMU-Erklärung nicht einreichen.

Wenn der Erwerber seinen Wohnsitz außerhalb Italiens hat, steht Italien als Belegenheitsstaat das vorrangige Besteuerungsrecht für Erwerbssteuern, IMU und Plusvalenza zu. Im Wohnsitzstaat des Käufers kann zusätzlich eine steuerliche Pflicht entstehen, wobei üblicherweise die in Italien entrichtete Steuer angerechnet wird. Die konkrete Handhabung richtet sich nach dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Eine rechtliche und steuerliche Beratung ist grundsätzlich vor jeder Annahme einer Proposta d’acquisto empfehlenswert, insbesondere bei der Entscheidung zwischen Imposta di registro und IVA, bei der Absicherung der prima-casa-Begünstigung und bei der Gestaltung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auch bei geplantem Wiederverkauf innerhalb weniger Jahre, bei zur Vermietung vorgesehenen Immobilien sowie bei Erbschafts- und Schenkungskonstellationen empfiehlt sich eine vorausschauende Strukturierung.

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